6.5 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte macht als zentrales Verteidigungsargument geltend, es habe eine Abmachung zwischen ihm und D.________ sel. gegeben, wonach dieser nach dem Leeren jedes Sacks diesen an eine bestimmte Stelle legen und über die Leiter von der Plattform des Betonmischers heruntersteigen sollte. Dass der leere Sack an der bestimmten Stelle hing, sei für den Beschuldigten das Zeichen gewesen, dass der Gefahrenbereich frei sei. Auch nach dem Entleeren des sechsten Sacks des dritten Füllvorgangs, bei welchem sich der Unfall ereignete, habe D.___