208 Z. 28 f.). D.________ sel. erlitt dadurch Brüche am Schädel, ein schweres, stumpfes Kopftrauma, Einblutungen in den Hirnstamm, das Kleinhirn und den Thalamus des Grosshirns sowie Hirngewebszerstörungen an der Grosshirnunterseite und verstarb als Folge dieser Verletzungen (pag. 113 und 115). Unbestritten ist weiter, dass D.________ sel. am 2. Juli 2019 um ca. 3:00 Uhr verstarb und sein Tod auch bei einer schnelleren Rettung eingetroffen wäre (vgl. Beweisergebnis der Vorinstanz in E. II.1.4.3.f. S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 273 f.). 6.5 Bestrittener Sachverhalt