65 Z. 94 f.). In der Unfallnacht vom 1. auf den 2. Juli 2019 arbeitete der Beschuldigte in C.________(Ort) auf der Baustelle im G.________ (Lokalität) (pag. 63 Z. 33). Er begann seine Schicht um 22:00 Uhr und war zu diesem Zeitpunkt ausgeschlafen und körperlich fit (pag. 31 Z. 26; pag. 45 Z. 316, 343 ff. und 355 ff.); allerdings wurde in der Tatnacht in seinem Urin Kokain nachgewiesen (pag. 99 ff.). Der Tunnel, in dem gearbeitet wurde, war gut beleuchtet, es lag aber Staub in der Luft. Zudem war es links und rechts dunkel und allgemein eng (pag. 45 Z. 324 ff.; pag. 63 Z. 41 f.; pag. 89 Z. 184).