39 Z. 33 ff.; pag. 49). Zum Unfallzeitpunkt hatte er die für die Bedienung eines Teleskopstaplers wie den in der Unfallnacht verwendeten erforderlichen Ausbildungen absolviert und war im Besitz eines entsprechenden Staplerfahrerausweises (pag. 20; pag. 32 Z. 109 f.; pag. 43 Z. 216; pag. 51; pag. 64 Z. 76 f.). Von der Ausbildung her wusste er im Unfallzeitpunkt, dass der Fahrer des Teleskopstaplers sicherzustellen hat, dass sich während des Betriebs des Teleskopstaplers niemand in dessen Gefahrenbereich aufhält oder sich in diesen hinein begibt (pag. 42 Z. 200; pag. 65 Z. 94 f.).