Solange der Sack nicht vor dem Geländer gewesen sei, habe nicht weitergearbeitet werden können. D.________ sel. habe auch zwingend von der Plattform runter gemusst, um sicherzustellen, dass sich der Sack nicht verhedderte; dies sei nur vom Boden aus möglich gewesen. Der Inhalt der Absprache sei insbesondere in Bezug auf die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung absolut zentral (S. 4 f. und 7 der Berufungsbegründung; pag. 342 f. und 345). 6.4 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten und beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte seit dem 6. Mai 2019 bei der H.________ AG als Tunnelbauer angestellt war (pag. 39 Z. 33 ff.;