den Sack erst über das Geländer lege, wenn er die Plattform auch tatsächlich verlasse. Dass der Sack vor dem Geländer gewesen sei, sei für den Beschuldigten das Zeichen gewesen, dass D.________ sel. den Gefahrenbereich verlassen habe und ersterer sich an die Arbeit machen konnte. Mit dieser klaren Absprache und diesem Zeichen habe sichergestellt werden können, dass sich D.________ sel. nicht mehr im Gefahrenbereich des Staplers befand. Solange der Sack nicht vor dem Geländer gewesen sei, habe nicht weitergearbeitet werden können.