4 6.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung moniert in der Berufungsbegründung vom 31. März 2021 zunächst, die Vorinstanz habe zwar das Vorhandensein einer Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und D.________ sel. zum Arbeitsablauf richtigerweise bejaht, aber dann deren konkreten Inhalt unrechtmässigerweise nicht festgestellt. Die Abmachung sei gewesen, dass D.________ sel. den Sack erst über das Geländer lege, wenn er die Plattform auch tatsächlich verlasse.