Er habe beim Abschwenken des Teleskoparms darauf vertraut, dass D.________ sel. zeitgleich mit dem Legen des Sacks über das Geländer die Plattform verlassen habe. Trotz eingeschränkter Sicht habe der Beschuldigte den Teleskoparm in der Folge in den Gefahrenbereich bewegt, obwohl es andere Möglichkeiten als die – nach Ansicht der Vorinstanz getroffene – Abmachung gegeben hätte, um sicherzustellen, dass sich D.________ sel. nicht mehr auf der Plattform befand: So hätte D.________ sel. den Sack so zur Seite schieben können, dass der Beschuldigte ihn während dem Heruntersteigen von der Plattform hätte sehen können.