eine Abmachung zum Arbeitsablauf gegeben, und die beiden hätten vor Arbeitsbeginn eine Art ‹Trockenübung› durchgeführt. D.________ sel. habe den Sack nach dem Leeren jeweils links – aus Sicht des Beschuldigten – über das Geländer der Plattform gelegt und sei dann – zumindest bei den ersten 17 Säcken – via Leiter von der Plattform heruntergestiegen. Aufgrund des über das Geländer gelegten Sacks habe der Beschuldigte die Plattform nicht einsehen können. Auch auf dem Boden habe der Beschuldigte D.________ sel. nicht feststellen können. Er habe beim Abschwenken des Teleskoparms darauf vertraut, dass D.________