Dadurch erlitt D.________ Brüche am Schädel, ein schweres, stumpfes Kopftrauma und Einblutungen in den Hirnstamm, das Kleinhirn und den Thalamus des Grosshirns sowie Hirngewebszerstörungen an der Grosshirnunterseite, an deren Folgen er schliesslich verstarb.» 6.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst zum Ergebnis, es habe zwischen dem Beschuldigten und D.________ sel. eine Abmachung zum Arbeitsablauf gegeben, und die beiden hätten vor Arbeitsbeginn eine Art ‹Trockenübung› durchgeführt.