6. Dem Beschuldigten sei für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung zu entrichten. 7. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verfahrensleitung holte von Amtes wegen einen Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 311 ff.) und einen Strafregisterauszug (pag. 329) über den Beschuldigten ein und erkannte die resultierenden Urkunden zu den Akten.