Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen am 29. Juni 2019 in E.________(Ort), sei einzustellen. 4. Dem Beschuldigten sei für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'826.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten. 5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. 6. Dem Beschuldigten sei für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung zu entrichten.