Nach vorgängiger Zustimmung des Beschuldigten (pag. 298) ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 306). Der Beschuldigte reichte am 31. März 2021 nach mehrmaliger Erstreckung der Frist eine Berufungsbegründung ein (pag. 339 ff.). Mangels Teilnahme der Generalstaatsanwaltschaft am oberinstanzlichen Verfahren entfiel ein Schriftenwechsel und die Verfahrensleitung stellte mit Verfügung vom 6. April 2021 den schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 356).