1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'745.65 werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'000.00 werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. III. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung für seine Aufwendungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 12'715.15, ausgerichtet. III. Weiter wird verfügt: 1. Die sichergestellte Auspuffanlage wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft