16 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Vornehmens von verbotenen und prüfungspflichtigen Abänderungen, dadurch Führens eines nicht betriebssicheren und nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten Personenwagens sowie wegen Verursachens von vermehrtem und vermeidbarem Lärm, angeblich festgestellt nach dem ________ in C.________. II.