Infolge Obsiegens der beschuldigten Person im oberinstanzlichen Verfahren, wird sie für ihre Aufwendungen sowohl für das erstinstanzliche als auch für das oberinstanzliche Verfahren entsprechend entschädigt. Erstinstanzlich reichte Rechtsanwalt B.________ für die private Verteidigung des Beschuldigten am 12. August 2020 eine Kostennote zu den Akten (pag. 194 ff.). Der verbuchte Aufwand von 32.25 Stunden sowie das resultierende Honorar von CHF 9'415.00 erachtet die Kammer als angemessen und wird bestätigt.