14 dubio pro reo» (Art. 10 Abs. 2 StPO) der angeklagte Sachverhalt als beweismässig nicht erstellt. Der Beschuldigte wird demzufolge vollumfänglich freigesprochen. III. Kosten und Entschädigung 13. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 2'745.65. Sie werden angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens vom Kanton Bern getragen.