Gültigkeitsvorschriften (Art. 263 und 241 StPO), darf auf den Berichtsrapport des UTD der Kantonspolizei Bern vom 1. Juli 2019 (pag. 07- 09 sowie dazugehörig pag. 10+11) und auf die entsprechenden Schlussfolgerungen im Anzeigerapport der Polizei vom 22. August 2019 (pag. 03) nicht abgestellt werden, da diese Beweismittel gestützt auf die Vorschrift von Art. 141 Abs. 2 StPO nicht hätten verwertet werden dürfen. Mangels Vorliegens sowohl von (verwertbaren objektiven) als auch subjektiven Beweismitteln hinsichtlich des Vorwurfs der verbotenen und prüfungspflichtigen Abänderungen am Fahrzeug des Beschuldigten gilt in Anwendung des Grundsatzes «in