Auch die Beschlagnahmung hätte gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft eines schriftlichen Befehls bedurft, was sich den Akten ebenfalls nicht entnehmen lässt. Sowohl bei der Beschlagnahme als auch bei der Durchsuchung handelt es sich – wie bereits erwähnt – um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme (Art. 196 ff. StPO), demnach hätte gemäss Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO für deren rechtmässige Anordnung zudem ein hinreichender Tatverdacht vorliegen müssen. Dies bedeutet, es hätten konkrete Tatsachen vorliegen müssen, die eine vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlaubt hätten.