241 Abs. 1 StPO hätte demnach durch die Staatsanwaltschaft ein schriftlicher Durchsuchungsbefehl ergehen müssen, wovon auch nicht abgewichen werden kann, wenn der Betroffene zustimmt (pag. 282 f.; BSK-StPO GFELLER, a.a.O., Art. 241 N 3 f.) Den Akten lässt sich ein entsprechender schriftlicher Durchsuchungsbefehl allerdings nicht entnehmen. Im Weiteren befand sich das Fahrzeug für diese Durchsuchung bereits im Gewahrsam der Polizei/des UTD, ohne dass – bezüglich des Tatverdachts wegen verbotener Abänderungen am Auto – eine Sicherstellung (Art. 54 SVG) und/oder eine Beschlagnahmung (Art. 263 StPO) verfügt worden wäre. Auch die Beschlagnahmung hätte gemäss Art.