13 würde. Demnach finden die Bestimmungen der StPO Anwendung. Gemäss Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO fällt die Zuständigkeit für eine solche Durchsuchung bzw. Untersuchung demzufolge in den Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft. Der Verteidigung ist deshalb zuzustimmen, wenn diese ausführte, dass es sich hierbei um eine «Durchsuchung eines Gegenstandes» gemäss Art. 249 f. StPO handelte. Gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO hätte demnach durch die Staatsanwaltschaft ein schriftlicher Durchsuchungsbefehl ergehen müssen, wovon auch nicht abgewichen werden kann, wenn der Betroffene zustimmt (pag.