198 Abs. 1 Bst. c StPO darf die Polizei zudem lediglich dann Zwangsmassnahmen anordnen und durchführen, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist. Bei der vorliegenden Untersuchung des Fahrzeugs handelt es sich zweifelsfrei um eine Zwangsmassnahme, da gemäss Art. 196 Bst. a StPO in Grundrechte resp. in die Eigentumsrechte des Beschuldigten eingegriffen wurde und Zweck der Untersuchung des Fahrzeugs die Beweissicherung bzw. Beweiserhebung war. Die Kammer stellt fest, dass Art. 38 SKV hinsichtlich der Regelung der Zuständigkeit für eine Untersuchung von sichergestellten Fahrzeugen, keine genügende Normdichte aufweist. Dies deshalb, da Art.