Die Sicherstellung ist vorliegend wegen der Überprüfung des Tatverdachts auf Fahrerflucht und nicht aus dem Grund, das Fahrzeug auf die Betriebs- und Verkehrssicherheit zu überprüfen, erfolgt. Demzufolge korrelierte der Anfangsverdacht für die Sicherstellung (Abklärung der Fahrerflucht) nicht mit der nachfolgenden Überprüfung. Bereits gestützt auf diesen Umstand wäre die Polizei – ohne weitere Sicherstellung/Beschlagnahmung – nicht befugt gewesen, weitere Abklärungen bzw. Untersuchungen zu treffen. Gemäss Art. 198 Abs. 1 Bst.