Mit Verweis auf Art. 54 SVG begründete sie dann, dass die nach der Sicherstellung erfolgte Überprüfung des Fahrzeugs trotzdem rechtmässig durchgeführt worden sei. Festgestellt werden kann demgegenüber, dass auf Art. 54 SVG i.V.m. Art. 38 SKV für die Beantwortung der Frage der Rechtmässigkeit der Untersuchung des Fahrzeugs aus mehreren Gründen nicht abgestützt werden kann bzw. die Ausführungen der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sind: Die Sicherstellung ist vorliegend wegen der Überprüfung des Tatverdachts auf Fahrerflucht und nicht aus dem Grund, das Fahrzeug auf die Betriebs- und Verkehrssicherheit zu überprüfen, erfolgt.