Dies impliziere, dass die Polizei auch selbständig (sichergestellte) Fahrzeuge überprüfen dürfe. Zudem sei vorliegend die Polizei auch deshalb legitimiert gewesen, weil die (weitere) Sicherstellung und Untersuchung des Fahrzeugs gestützt auf den Tatverdacht der verbotenen Abänderungen am Fahrzeug vorgenommen worden seien (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 228). Die Vorinstanz führte – wie bereits voranstehend erwähnt – offensichtlich fälschlicherweise aus, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung auch bereits ein Tatverdacht wegen der unrechtmässigen technischen Abänderungen am Fahrzeug vorgelegen habe. Mit Verweis auf Art.