12.2.2. Rechtmässigkeit der Überprüfung des Fahrzeugs durch den UTD Hinsichtlich der daraufhin erfolgten technischen Überprüfung des Fahrzeugs des Beschuldigten führte die Vorinstanz aus, dass diese durch die Polizei rechtmässig erfolgt sei, da Art. 54 SVG i.V.m. Art. 38 SKV die Polizei legitimieren würde, nach einer Sicherstellung des Fahrzeugs, allfällige Mängel der Zulassungsbehörde zu melden. Dies impliziere, dass die Polizei auch selbständig (sichergestellte) Fahrzeuge überprüfen dürfe.