Vielmehr kristallisierte sich ein solcher Tatverdacht erst nach der Untersuchung des Fahrzeugs durch den UTD heraus. Die Polizei war demnach einzig befugt, das Fahrzeug zur Überprüfung der Fahrerflucht sicherzustellen, jedoch – mangels Tatverdachts – nicht auch zur Überprüfung der Konformität von dessen Ausstattung. Die Vorinstanz stellte folglich diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und damit willkürlich fest (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). Gestützt auf den Umstand, dass Polizist F.________ in der Folge feststellen konnte, dass es sich bei dem flüchtigen Fahrer nicht um den Beschuldigten handelte, da dieser zur Tatzeit andernorts in eine Radarkontrolle fuhr (pag.