Die Argumentation der Vorinstanz, dass das Fahrzeug des Beschuldigten wegen des Lärms deshalb unabhängig vom Verdacht auf Fahrerflucht kontrolliert worden wäre (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 227), findet in den Akten keine Stütze. Die Kammer erachtet gestützt auf das voranstehend Ausgeführte als beweismässig erstellt, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Fahrzeugs kein Anfangs- bzw. Tatverdacht hinsichtlich möglicher unrechtmässiger technischer Abänderungen am Fahrzeug des Beschuldigten vorlag. Vielmehr kristallisierte sich ein solcher Tatverdacht erst nach der Untersuchung des Fahrzeugs durch den UTD heraus.