Die Kammer hält demnach fest, dass die Aussagen des Beschuldigten, der Zeugen als auch des Polizisten F.________ übereinstimmend erfolgt sind und damit als glaubhaft gelten, sodass für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts darauf abgestützt werden kann. Die Argumentation der Vorinstanz, dass das Fahrzeug des Beschuldigten wegen des Lärms deshalb unabhängig vom Verdacht auf Fahrerflucht kontrolliert worden wäre (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 227), findet in den Akten keine Stütze.