_ sagte aus, dass man von verbotenen Änderungen am Auto erst nach der Sicherstellung Kenntnis erlangt habe. Lediglich der Umstand, dass die Polizisten ein von der Norm bzw. von einem Durchschnittsfahrzeug abweichendes Motorengeräusch wahrgenommen haben, begründet noch keinen dahingehenden Tat- bzw. Anfangsverdacht. Die Kammer hält demnach fest, dass die Aussagen des Beschuldigten, der Zeugen als auch des Polizisten F.________ übereinstimmend erfolgt sind und damit als glaubhaft gelten, sodass für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts darauf abgestützt werden kann.