Die Kammer ist allerdings der Auffassung, dass ein Anfangsverdacht wegen unzulässiger technischer Abänderungen am Fahrzeug – welcher offensichtlich nicht zur Sicherstellung geführt hat – zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorgelegen hat. Dies deshalb, da die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Lärmemissionen bei der Sicherstellung nicht thematisiert worden seien, widerspruchsfrei erfolgt sind und zudem mit denjenigen der Zeugen übereinstimmen. Sogar Polizist F.________ sagte aus, dass man von verbotenen Änderungen am Auto erst nach der Sicherstellung Kenntnis erlangt habe.