SVG rechtmässig erfolgt sei (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 228). Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als dass die Sicherstellung des Fahrzeugs infolge Vorliegens eines Anfangsverdachts hinsichtlich der Fahrerflucht rechtmässig erfolgt ist. Die Kammer ist allerdings der Auffassung, dass ein Anfangsverdacht wegen unzulässiger technischer Abänderungen am Fahrzeug – welcher offensichtlich nicht zur Sicherstellung geführt hat – zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorgelegen hat.