Die Vorinstanz bejahte damit an dieser Stelle lediglich das Vorliegen eines Anfangsverdachts hinsichtlich der Fahrerflucht. Auf der darauffolgenden Seite der Urteilsbegründung führte sie dann aber aus, dass zu diesem Zeitpunkt auch bereits bezüglich der verbotenen Abänderungen am Fahrzeug des Beschuldigten ein Tatverdacht bestanden habe, auch wenn nicht dieser – sondern der Tatverdacht wegen Fahrerflucht – zur Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft geführt habe, weshalb die «(weitere)» Sicherstellung und Untersuchung des Fahrzeugs wegen der Lärmemissionen gestützt auf Art. 54 SVG rechtmässig erfolgt sei (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.