Die Vorinstanz kam gestützt auf das voranstehend Ausgeführte zum Schluss, dass Grund für die Sicherstellung des Fahrzeugs des Beschuldigten ausschliesslich der Verdacht wegen Fahrerflucht gewesen sei. Die übermässigen Lärmemissionen des Autos des Beschuldigten seien durch die Polizei zwar festgestellt worden, seien aber