Polizistin G.________ sagte anlässlich der vorgezogenen Zeugeneinvernahme vom 7. August 2020 aus, dass das Auto des Beschuldigten lauter getönt habe als normal bzw. als es sein sollte (pag. 160 Z. 19 ff.). In Bezug auf die Sicherstellung des Fahrzeugs könne sie nicht sagen, ob es auch wegen des Lärms sichergestellt worden sei, da Polizist F.________ mit der Staatsanwältin telefoniert habe. Die Vorinstanz kam gestützt auf das voranstehend Ausgeführte zum Schluss, dass Grund für die Sicherstellung des Fahrzeugs des Beschuldigten ausschliesslich der Verdacht wegen Fahrerflucht gewesen sei.