Hingegen führte Polizist F.________ im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Frage, welchen Grund man dem Beschuldigten angegeben habe, um das Fahrzeug sicherzustellen, aus, dass man lediglich den Verdacht gehabt habe, dass er sich der Kontrolle entzogen habe. Bezüglich der Abänderungen habe man zu diesem Zeitpunkt noch nichts gewusst (pag. 180 Z. 28 f.). Er führte sodann betreffend den vom Fahrzeug des Beschuldigten herkommenden Lärm aus, dass das Fahrzeug wirklich laut gewesen sei (pag. 180 Z. 12 ff.), er aber nicht mehr wisse, ob dies beim Telefonat mit der Staatsanwältin auch Gegenstand gewesen sei (pag. 180 Z. 20 ff.). Polizistin G.___