183 Z. 18 f.). Den Akten lässt sich sodann ein undatiertes Formular «Bestätigung der Sicherstellung und/oder Abnahme von:» der Kantonspolizei Bern entnehmen, in welchem festgehalten wurde, dass das Fahrzeug des Beschuldigten wegen des Verdachts auf ein Nichteintragen von prüfungspflichtigen Änderungen sichergestellt worden sei (pag. 10). Der Beschuldigte sagte diesbezüglich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung allerdings aus, dass ihm dieses Formular nicht am Abend des ________, sondern erst, als er das Auto nach der Überprüfung am 25. Juni 2019 abgeholt habe, zur Unterschrift vorgelegt worden sei (pag. 174 Z. 34 ff.).