Die Auskunftsperson E.________ bestätigte sodann die Aussagen des Beschuldigten, wonach bei der Sicherstellung des Fahrzeugs durch die Polizei der Lärm nicht thematisiert worden sei (pag. 176 Z. 4 f.). Auch die Zeugin K.________ gab anlässlich der Hauptverhandlung an, dass der Grund für die Sicherstellung lediglich der Verdacht auf Fahrerflucht und nicht der angeblich vom Auto herkommende Lärm gewesen sei (pag. 183 Z. 18 f.).