_ kontaktierte die zuständige Staatsanwältin, welche die Sicherstellung respektive die Beschlagnahmung des Fahrzeugs mündlich verfügte. Später stellte sich heraus, dass es sich dabei nicht um das flüchtige Fahrzeug gehandelt habe, da – wie Polizist F.________ im Anzeigerapport vermerkte – der Beschuldigte zur Tatzeit andernorts in eine Radarkontrolle gekommen sei (pag. 03). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass sich die erste polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Juni 2019 (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 224) auf den Vorfall betreffend die Fahrerflucht in D.________ beschränkt habe.