Die Kammer stellt dementsprechend fest, dass die Polizei gestützt auf die voranstehenden Rechtsgrundlagen an sich befugt war, das Fahrzeug des Beschuldigten sicherzustellen. Allerdings stellt sich vorliegend im Hinblick auf den dem Beschuldigten vorgehaltenen Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren und vorschriftsgemäss ausgestatteten Personenwagens die zentrale Frage, ob für die erfolgte Sicherstellung am ________ ein entsprechender Anfangsverdacht bestanden hat oder nicht. Dem Anzeigerapport vom 22. August 2019 (pag. 01 ff.) ist zu entnehmen, dass sich die Polizisten F.________ (nachfolgend: Polizist F.________) und G.___