299 N 13 ff.). Zur Bejahung eines Anfangsverdachts reicht die Annahme einer gewissen Wahrscheinlichkeit eines strafbaren Verhaltens, wobei zu Beginn des Verfahrens durchaus Zweifel bestehen können, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde (Urteil des Bundesgerichts 1C_653/2012 vom 1. Oktober 2014 E. 5.4). Die Kammer stellt dementsprechend fest, dass die Polizei gestützt auf die voranstehenden Rechtsgrundlagen an sich befugt war, das Fahrzeug des Beschuldigten sicherzustellen.