Die verkehrspolizeiliche Sicherstellung wird dann durch die strafprozessuale Beschlagnahme ergänzt bzw. ersetzt (BSK SVG-RIEDO, a.a.O., Art. 54 N 109). Damit eine solche polizeiliche Sicherstellung im Weiteren rechtmässig erfolgt, ist erforderlich, dass die Polizei einen Anfangsverdacht bzw. gestützt auf konkrete Hinweise die Vermutung hatte, dass eine strafbare Handlung begangen worden ist (Art. 299 StPO; BSK StPO-RIEDER/BONER, 2. Aufl. 2014, Art. 299 N 13 ff.).