9 strafprozessuale Beschlagnahme (BSK SVG-RIEDO, a.a.O., Art. 54 N 106). Wurde wegen einer strafbaren Handlung Anzeige erstattet (Art. 302 StPO), hat die Staatsanwaltschaft darüber zu befinden, ob das fragliche Fahrzeug gestützt auf Art. 263 ff. StPO beschlagnahmt werden soll. Die verkehrspolizeiliche Sicherstellung wird dann durch die strafprozessuale Beschlagnahme ergänzt bzw. ersetzt (BSK SVG-RIEDO, a.a.O., Art. 54 N 109).