2014, Art. 54 N 24). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, geschieht die Sicherstellung in der Regel durch Abschleppen des Fahrzeugs und durch dessen Verwahrung durch die zuständige Behörde (BSK SVG-RIEDO, a.a.O., Art. 54 N 104). Es handelt sich hierbei – wie von der Vorinstanz ebenfalls korrekt ausgeführt – um eine mündliche und unmittelbar vollstreckbare Verfügung. Diese Sicherstellung hat sodann die gleichen Wirkungen wie eine