Gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz sei die Polizei demnach (selbständig) befugt, Fahrzeuge sicherzustellen. Art. 54 Abs. 1 SVG hält fest, dass die Polizei die Weiterfahrt von Fahrzeugen im Verkehr, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, verhindern kann. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen. Die Zuständigkeit für die Sicherstellung von Fahrzeugen obliegt demnach der Polizei und bildet Teil des Polizeirechts (BSK SVG-RIEDO, 1. Aufl. 2014, Art.