12.2. Verwertbarkeit der Beweismittel Vorliegend wurde das Fahrzeug des Beschuldigten durch die Polizei sichergestellt und anschliessend durch den Unfalltechnischen Dienst der Kriminalpolizei Bern (nachfolgend: UTD) überprüft, wobei bestimmte Mängel bzw. angeblich verbotene und prüfungspflichtige Abänderungen festgestellt worden sind. Betreffend die hier massgebliche Frage der Verwertbarkeit dieser Beweismittel muss nach Auffassung der Kammer nachfolgend – insbesondere im Hinblick auf die strafprozessualen bzw. polizeirechtlichen Voraussetzungen – zwischen einerseits der Sicherstellung an sich