12. Beweiswürdigung sowie teilweise vorgegriffene rechtliche Würdigung der Kammer 12.1. Vorbemerkungen Da die meisten vorliegenden Problempunkte – wie bereits erwähnt – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ineinander übergehen, ist es nicht möglich, diese strikt voneinander zu trennen. Deshalb wird im Rahmen der Erarbeitung des tatsächlichen und rechtlich massgebenden Sachverhalts verschiedentlich bereits auf rechtliche Grundsätze sowie Qualifikationen vorgegriffen.