Ergebnisse aus solchen Beweisausforschungen würden nicht als Zufallsfunde gelten. Denn ein Zufallsfund würde dann vorliegen, wenn die Entdeckung eines Beweismittels nicht intendiert war, wohingegen «fishing expeditions» diese Zufallsfunde gewissermassen bezwecken würden. Vorliegend handle es sich demnach um die Durchführung 8 einer Zwangsmassnahme, die den Tatverdacht erst begründet habe und stelle damit eine solche unzulässige «fishing expediton» dar.