197 Abs. 1 Bst. b StPO müsse für die Anordnung einer Zwangsmassnahme damit ein hinreichender Tatverdacht vorgelegen haben. Liege kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der Begehung eines bestimmten Delikts vor, so seien Durchsuchungen und Untersuchungen unzulässig. Würden in Ermangelung eines hinreichenden Tatverdachts Durchsuchungen oder Untersuchungen durchgeführt, so spreche man von einer strafprozessual verbotenen Beweisausforschung bzw. einer sogenannten «fishing expedition». Ergebnisse aus solchen Beweisausforschungen würden nicht als Zufallsfunde gelten.