In der ersten Einvernahme sei der Beschuldigte deshalb dazu auch nicht befragt worden, im Zentrum seien vielmehr Fragen betreffend die vermeintliche Fahrerflucht gestanden. Es habe damit kein Anfangsverdacht bestanden, gemäss welchem eine Sicherstellung und eine nähere Untersuchung des Fahrzeugs wegen angeblicher Betriebsunsicherheit angezeigt gewesen wäre. Darüber hinaus handle es sich bei der Durchsuchung eines Fahrzeugs um eine Zwangsmassnahme, so dass die Voraussetzungen nach Art. 197 StPO erfüllt sein müssten. Gemäss Art. 197 Abs. 1 Bst.